Ihr Fachmann für die Inhouse-Ausbildung
Nach dem Grundsatz 309-003
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit
einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen
können.
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1:
Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten
Kran.
Unter die Definition fallen z. B. keine Balancer. Siehe DIN 15001 „Krane, Begriffe“.
(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die
vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt
sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht
überschreiten.
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2:
Ein Lastmoment von 30 mt entspricht einem Kraftmoment von 294.200 Nm.
(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane,
die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen
sind.
(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane,
die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge nicht im
Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem
Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.
(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem
Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in
Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 5:
Die Führung des Lastaufnahmemittels kann durch die Krankonstruktion oder durch die
Regale erfolgen.
Freie Kranarbeit liegt dann vor, wenn mit dem Kran an beliebiger Stelle außerhalb des Regalbereiches
Lasten aufgenommen werden können.
(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte
2. Hebebühnen
3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung
4. Anlagen, die der Aufzugsordnung unterliegen
5. Schienenhängebahnen
6. Geräte für die forstliche Seilbringung
7. Industrieroboter
8. Manipulatoren
9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar
an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht
mehr als 1,5 m beträgt
10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie
11. Absetzkipper
12. Patientenhebeeinrichtungen
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 1:
Siehe DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“.
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 4:
Siehe Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 6:
Siehe „Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung“.
Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 6 Nr. 12:
Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.
(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als
1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden
können
2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen
durch Muskelkraft bewirkt werden
3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere
Kranbewegungen kraftbetrieben sind
4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere
Kranbewegung kraftbetrieben ist
5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem
vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen
Nach individueller Absprache berechne ich eine Fahrtkostenpauschale von 0,40 €/km.
Nach individueller Absprache ist ein Mengenrabatt auf die Ausbildungen bzw. Schulungen möglich.
Sprechen Sie mich gerne an.
Ich behalte mir das Recht vor, die Preise zu ändern.
Die Preise sind nach Vertragsabschluss verbindlich.
Alle meine Schulungen sind umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerfrei: §4 Nr.21 a) bb) UStG
Quelle: Stefan Eschner
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